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AGB - Mietgeräte, Maschinen und Werkzeuge
AGB - Reparatur
AGB - Verkauf
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietgeräte, Maschinen und Werkzeuge
I. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
- Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen (siehe Mietvertrag).
II. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
- Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
- Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
- Das Rücktrittsrecht und die Verschiebung der Zahlungspflicht gelten nur dann, wenn der aufgetretene Mangel unmittelbar den Einsatz der Maschine beeinträchtigt bzw. unmöglich macht.
III. Haftungsbegrenzung des Vermieters
- Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- grobem Verschulden des Vermieters
- - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
- - Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
- Falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetzt für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von II. Nr. 3 und 4 sowie III. Nr. 1 entsprechend.
IV. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
- Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Jede Überstunde ist mit 10% der vereinbarten Tagesmiete lt. Preisliste zu bezahlen.
- Die gesondert berechnete gesetzl. Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
- Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
- Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
- Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
- Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Anspräche gegen seinen Auftraggebern für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
- Die Miete ist täglich/wöchentlich/monatlich im voraus zu zahlen; spätestens jedoch bei Rückgabe je nach Vereinbarung. Mietsicherheit in Höhe der SB bzw. nach zu treffender Vereinbarung.
- Die Tages-/Wochen- und Monatsmiete versteht sich ohne Kosten für: Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
V. Stillliegeklausel
- Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen( an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
- Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
- Der Mieter hat für die Stillliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) die für diese Zeit entsprechend vereinbarte Monatsmiete bei Zugrundlegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen (falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 60%).
- Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
VI. Unterhaltspflicht des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet,
- a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
- b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
- c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
VII. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
- Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
VIII. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
- Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; IV. Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; VI Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.
- Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
- Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vertag kann im beiderseitigen Einvernehmen auf Antrag des Mieters verlängert werden, wenn das Gerät an der Arbeitsstätte, für die es gemietet worden ist, weiter benötigt wird. Der schriftliche Verlängerungsvertrag muss mindestens (siehe Vertrag) Stunde(n)/Tag(e)/Woche(n) vor dem vorgesehenen Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zugegangen sein. Wird das Gerät an einer anderen Stelle weiter eingesetzt, so ist die zu benennen und die Mietdauer neu zu vereinbaren. (s. Pos. Freistellung/Verlängerung).
IX. Verletzung der Unterhaltspflicht
- Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in VI. vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhen von 60% des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
- Der Umfang der von Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
- Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von VIII. Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
- Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so kann sich der Mieter auf seine Kosten ein weiteres Angebot/Kostenvoranschlag erstellen lassen bzw. ein Sachverständigengutachten auf seine Kosten anfertigen lassen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen. Die Kosten für Reparatur trägt der Mieter, bereits verauslagte Kosten aller Art insbesondere für -Reifenschäden werden vom Vermieter nicht erstattet. Reifenschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters! Der Vermieter ist berechtigt, Kosten für Reifenschäden, Wege und Montagen dem Mieter in Rechnung zu stellen bzw. diese von der hinterlegten Kaution einzubehalten!
X. Weitere Pflichten des Mieters
- Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
- Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
- Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
- Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4. so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
XI. Kündigung
- a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindesmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
- - ½ Tag, bei einer Mietdauer von mindestens 1 Tag
- - einen Tag, bei einer Mietdauer von mindestens 1 Woche,
- - eine Woche, bei einer Mietdauer von mindestens 1 Monat.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von IV. Nr. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in ‚Fällen von Verstößen gegen VI Nr. 1.
- Macht der Vermieter von dem ihm nach nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet IV Nr. 4 in Verbindung mit VIII und IX entsprechende Anwendung.
- Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
XII. Verlust des Mietgegenstandes
- Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach VIII Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
- Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn trotz Versicherung von dort aus keine Leistung bis zur Klärung der Umstände erfolgt.
XIII. Sonstige Bestimmungen
- Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.
- Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Bei Privatpersonen gilt dies ausdrücklich als vereinbart. Der Vermieter kann am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
- Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
Spezifikation, Werte und Mieten, siehe Mietvertrag!
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten (Reparaturbedingungen)
1. Allgemeines
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunden) und Auftragnemer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist.
Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn er Arbeitenerhalten hat. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden. Im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.
Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und - soweit erforderlich - Überprüfungsfahrten vorzunehmen.
2. Kostenvoranschlag
Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
- a) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindli-
chen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
- b) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt (Fehlsuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht ausgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere
- - wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
- - der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
- - der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt
wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
3. Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlagen dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzgerät kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzgerätes zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrages erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadensersatzpflicht.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sorgfältiger Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.
4. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, dabei die erforderliche Sorgfalt zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung,
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Berechnung des Auftrages und Zahlung
- a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Maschinen.
- b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
- c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- d) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nicht anders vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.
- e) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
- f) Soweit sich der Aufraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.
6. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
7. Mängelansprüche
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
- a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
- b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
- c) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer
Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
- d) Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird
keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
- e) Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf
seine Kosten in seinem Betrieb.
- f) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung
schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung eines Ersatzgerätes oder Erstattung von 80% der Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzgerätes zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind - außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.
- g) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- h) Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
- i) Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen Ziff. 7c
nicht unverzüglich vom Auftraggeber gemeldet wurden.
8. Haftung - Probefahrt
- a) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.
- b) Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er
Selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.
9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
- a) An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten,
welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
- b) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber jedoch Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, soll der Hauptsitz des Auftragnehmers in den vorstehenden Fällen maßgebend sein.
11. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten (Lieferbedingungen)
I. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge und sonstige Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrages sind und sofern sie
nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten sowohl für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind, als auch für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus Ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung verbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
II. Angebot und Lieferumfang
- Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, and die Bestellung höchstens 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
- Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
- Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
III. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhung seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens 4 Monate - gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonto-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
- Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
- Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehal
ten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel stehen.
- Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese
eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
IV. Lieferfristen und Verzug
- Lieferfristen und - termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie
vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb
des Einflussbereiches des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung
des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
- Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug)
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
- Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
- Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer- ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem
Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser
die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
- Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der
Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2 durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
V. Gefahrenübergang und Transport
- Versandweg und - mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
- Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, geht im Fall des Versendungskaufes die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat
so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung
für Mängel) entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller
Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen
Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden
zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist
der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der
Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
- Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht
Verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
- Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemässen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen
ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt
der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem
Kaufvertrag zusammenhängender Forderung des Verkäufers gutgebracht.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
- Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beiden Teile ein Handeslgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender
Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrengang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder
in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Bei einem Verbrauchergeschäft liegt das Wahlrecht beim Käufer, es sei denn, der Verkäufer wird durch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit Kosten belastet, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen
den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wäre.
- Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt
in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in 24 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche von Verbrauchern in 12 Monaten ab Gefahrübergang. In allen anderen Fällen stehen dem Käufer Mängelanspruche nur dann zu, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und/oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
- Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche nach 12 Monaten. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
- Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne verherige
Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
- Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versucher fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
- Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.
VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
- Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.
- Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Käufers, sonst
Hauptsitz des Verkäufers.
Die Beziehungen wischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
X. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
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